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FRAGE
  • stefant
    0 0

    Anwaltsrechnung

    Hallo , ich bräuchte einen Rat - habe volgende Situazion :
    befinde mich nach eine abgeschlossene Scheidung . Vorm Scheidung habe ich mit dem Anwalt eine Anwalt-Honorar in Höhe von 1700 EUR vereinbahrt. Diese 1700 EUR habe ich bis zum letztem cent bezahlt. Nun gestern am 03.08.2010 habe ich einen " Liebesbrief " vom Amtsgericht Mch erhalten wo der Anwalt einen Kostenfestsetzungsantrag gemäß §11 RVG gestellt hat . Natürlich nun nach seine Kostenrechnung schulde ich dem Anwalt noch 1655 EUR . Habe nun 2 Wochen Zeit dazu Einwendungen zu erheben .... Kann mir jemand dazu was sagen ? Wie weiter ?

    Gefragt von stefant am 4. Aug 2010 um 11:22
    Schlagwörter: Anwaltsrechnung 

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ANTWORTEN (7)
  • Peter lausig
    1 0

    ich glaube ihr seid alle auf dem holzweg. ein kostenfestsetzungsantrag ist keine zweite rechnung. wenn der Anwalt erst sagt, es wird "voraussichtlich" 1700 Euro kosten, dann wird er am ende einen kostenfestsetzungsantrag einreichen. dann sagt das gericht eventuell: "kosten belaufen sich auf 1655 Euro". Dann müssen aber nur Kosten in Höhe von 1655 Euro bezahlt werden und nicht 1700+1655!

    gruß.

    Beantwortet von Peter lausig am 4. Aug 2010 um 21:27
    Kommentare (2)
    • ne ne ... es ist schon eine zusätzliche " neue " summe denn er hat in seine Kostenfestsetzungsantrag die bereits gezahlte summe abgezogen .(die 1700 EUR )
      kommentiert von stefant am 5. Aug 2010 um 10:29

    • ne ne ... es ist schon eine zusätzliche " neue " summe denn er hat in seine Kostenfestsetzungsantrag die bereits gezahlte summe abgezogen .(die 1700 EUR )
      kommentiert von stefant am 5. Aug 2010 um 10:29


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  • nuxx
    0 0

    Hallo Stefan!

    Klingt eher so, als wäre die Rechnung nicht von deinem Anwalt sondern von dem Anwalt der Gegenseite, der jetzt noch Kosten für die Scheidung von dir haben will. Wobei ich eigentlich der Meinung bin, dass bei einer Scheidung jeder seine Kosten selbst trägt. Wenn du aber ne schriftliche Honorarvereinbarung mit dem hast, dann gilt die.

    Gruß
    nuxx

    Beantwortet von nuxxSilber-Rechtler am 4. Aug 2010 um 11:30
    Kommentare (1)
    • Danke Nuxx für deine Antwort . die Rechnung kam von Ihm ( vom Rechtsanwalt - wurde mit dem Schreiben vom Amtsgericht mitgeschickt ) Das eigentliches Problem ist – wie kann ich ihm Nachweisen dass die erste Honorarvereinbahrung mit ihm gilt. Und nicht seine durch Amtsgericht gestellte RVG Kostenrechnung . Darauf gibt es mit Sicherheit ein § …..
      kommentiert von stefant am 4. Aug 2010 um 12:02


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  • Tristan
    0 0

    Hast du nicht schriftlich das Honorar vereinbart? Wenn nicht, wirste es niemals nachweisen können.

    Beantwortet von TristanBronze-Rechtler am 4. Aug 2010 um 12:05
    Kommentare (1)
    • bin vollkaufmann. muss es auch dann eine Vereinbahrung schriftlich erfolgen ? Ich weiss daß es zwischen 2 volkauflmann nicht nötig ist ... die Frage ist ob eine Vereinbahrung zwischen einem vollkaufmann und einem Rechtsanwalt auch schriftlich erfolgen muss ?
      kommentiert von stefant am 4. Aug 2010 um 12:56


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  • Peter H.
    0 0

    Hallo Stefan!

    Die Scheidung ist doch Privatsache und hat nichts damit zu tun,d ass du Kaufmann bist. dann gelten die normalen Regeln.

    gruß
    peter

    Beantwortet von Peter H.Silber-Rechtler am 4. Aug 2010 um 13:20
    Kommentare (1)
    • Ok Danke für die die Antwort... ich denke aber so daß für Anwalt es war eine geschäftliche Angelegenheit denn er hat seine Dienstleistung zur Verfügung gegen Entgelt gestellt was ich mit Ihm auch abgeschloßen habe ... hätte mir die von Ihm vorgeschlagene Summe nicht gestimmt - hätte mich umgedreht und gegangen. warum ich so denke ? weil wenn Du jemand einem Automeister gehst und er sagt daß die Reparatur 600 Eur kostet und man sagt zu dann ist die Reparatur zu diese Summe zu erfolgen sein soll denn über jede Änderung muesstze der Automeister dich zuerst mal fragen ob du damit einverstanden bist oder nicht ... und wenn er danach eine Rechnung über 1200 EUr in die Rechnung stellt - dann ist es ein Wucher Geschäft !
      kommentiert von stefant am 4. Aug 2010 um 14:53


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  • nuxx
    0 0

    Hallo noch mal... also Anwälte können gar nicht wuchern: Warum? Weil das Gesetz vorschreibt wie viel Gebühren sie verlangen dürfen. Mehr Gebühren als die gesetzlichen dürfen sie nur fordern wenn das schriftlich festgehalten wurde (siehe unten)- Wenn dir die Rechnung zu hoch vorkommt solltest du sie einmal bei der Anwaltskammer oder einem anderen Anwalt prüfen lassen.

    Für die Honorarvereinbarungen guck mal in § 4 RVG:

    § 4 RVG
    Vereinbarung der Vergütung

    (1) Aus einer Vereinbarung kann eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur gefordert werden, wenn die Erklärung des Auftraggebers schriftlich abgegeben und nicht in der Vollmacht enthalten ist. Ist das Schriftstück nicht von dem Auftraggeber verfasst, muss es als Vergütungsvereinbarung bezeichnet und die Vergütungsvereinbarung von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt sein. Hat der Auftraggeber freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet, kann er das Geleistete nicht deshalb zurückfordern, weil seine Erklärung den Vorschriften der Sätze 1 oder 2 nicht entspricht.

    Beantwortet von nuxxSilber-Rechtler am 4. Aug 2010 um 21:23

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  • n0b
    0 0

    Sehr merkwürdig...

    ich würde die Rechnung einmal von einem anderen Anwalt im Rahmen einer Erstberatung überprüfen lassen bevor du da zu viel Geld bezahlst...

    Beantwortet von n0bBronze-Rechtler am 5. Aug 2010 um 10:35

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  • me...e
    0 0

    hallo, ich arbeite selbst beim Anwalt, und wenn Sie mir den Gegenstandswert nennen, dann kann ich IHnen sagen, wie hoch die Kosten sein dürfen. LG E

    Beantwortet von me...e am 19. Aug 2010 um 20:12

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