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  • Anonymer Nutzer
    0 0

    Auszug

    Ich soll von daheim ausziehen das problem hab noch keine ausbildung nur einen 400€ job und suche derzeit eine ausbildung was nun ? Wenn ich einen mietvertrag unterschreiben würde könnte ich dies alles garnicht zahlen und mir wurde gesagt unterhalt steht mir nur zu wenn ich eine ausbildung hätte.

    Gefragt von Anonymer Nutzer am 6. Dec 2010 um 20:24
    Schlagwörter: ausziehen miete 

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ANTWORTEN (3)
  • joghil
    0 0

    Na deine Eltern müssen dir doch Unterhalt zahlen, wenn du noch keine Ausbildung hast. Das heißt, sie müssen dir so viel Geld geben, dass du dir eine Wohnung leisten kannst. Wenn sie dir nicht genug Geld dafür geben können, weil sie selber keins haben, müssen sie dich halt zu Hause wohnen lassen!

    Beantwortet von joghil am 6. Dec 2010 um 20:30
    Kommentare (3)
    • mir wurde es aber so mitgeteilt sie sind nur dann unterhaltspflichtig wenn ich eine ausbildung habe
      kommentiert von Anonymer Nutzer am 6. Dec 2010 um 20:31

    • Wer hat das denn mitgeteilt? Da wird wohl was dran sein. Wenn du einfach nur faul rumsitzt, dann kannst du natürlich keinen Unterhalt verlangen. Wie wäre es denn, wenn du dir ne Ausbildung suchst? Dann bekommst auch Unterhalt!
      kommentiert von joghil am 6. Dec 2010 um 20:35

    • ich suche seit anfang des jahres habe auch viele praktia gemacht aber noch keine ausbildung bekommen
      kommentiert von Anonymer Nutzer am 6. Dec 2010 um 20:36


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  • kraftfahrzeug
    0 0

    Zu diesem Thema gibt es eine Entscheidung des OLG (Oberlandesgericht) Frankfurt mit dem Aktenzeichen:5 UF 46/08 :

    Ein Volljähriger,der nicht in der Ausbildung ist,hat keinen Anspruch auf Unterhalt von seinen Eltern.

    Das gleiche gilt für einen Volljährigen auch,wenn er seine Ausbildung nicht zielstrebig durchführt.

    Beantwortet von kraftfahrzeugBronze-Rechtler am 6. Dec 2010 um 20:40

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  • Peter H.
    0 0

    Volljährige haben eine umfassende Erwerbsobliegenheit. Sie sind verpflichtet, eine Arbeit jeder Art anzunehmen und dürfen den Eltern nicht auf der Tasche liegen.

    Die Eltern können erst einmal den Nachweis vom ihrem volljährigen Kind verlangen, dass es sich hinreichend um Arbeit bemüht hat. Es reicht keinesfalls, sich beim Arbeitsamt als arbeitslos zu melden. Also, wer erwachsen ist und seine Ausbildung beendet hat, ist für sich selbst verantwortlich (s. Entscheidung des BGH in FamRZ 1985, S. 1245).

    Während der Wartezeit vor Ausbildungsbeginn, kann, wenn sie länger dauert, vom Kind eine Aushilfstätigkeit zur Minderung seinr Bedürftigkeit verlangt werden.

    Beantwortet von Peter H.Silber-Rechtler am 6. Dec 2010 um 20:44

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