JETZT Ihre Frage stellen!
Erhalten Sie im Handumdrehen Antworten von unserer Community
Ihre Meinung ist bares Geld wert. Bewerten Sie Ihren Rechtsanwalt und erhalten Sie als Dankeschön einen 5,- Euro Gutschein von Amazon.*
-
Ja, das ist eine Klageänderung der Gegner muss zustimmen.
- Beantwortet von n0b
am 23. Aug 2010 um 17:56
- Abbrechen Antwort kommentieren
-
Hinweis:
Bitte einloggen oder anmelden um Antworten zu verfassen!
- Beantwortet von n0b
-
So ein Unsinn. Leute, bitte schaut mal ins Gesetz bevor ihr hier antwortet. Es gibt sonst Leute, die das eventuell glauben.
§ 264
Keine Klageänderung
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
1. die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2. der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3. statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
Wenn die tatsächlichen Ausführungen berichtigt werden, dann ist das keine Klageänderung. Die Berichtigung ist also immer zulässig. Einen Rechenfehler kann also berichtigt werden. Außerdem darf der Klageantrag nach Nr. 2 auch erweitert werden, sodass man auch ohne Rechenfehler mehr einklagen kann als vorher geplant.
Gruß
Peter- Beantwortet von Peter H.
am 23. Aug 2010 um 18:01
- Abbrechen Antwort kommentieren
-
Hinweis:
Bitte einloggen oder anmelden um Antworten zu verfassen!
- Beantwortet von Peter H.
Das Gesetz ist natürlich die ZPO!
am 23. Aug 2010 um 18:01
kommentiert von Peter H.