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ANTWORTEN (2)
  • n0b
    0 0

    Ja, das ist eine Klageänderung der Gegner muss zustimmen.

    Beantwortet von n0bBronze-Rechtler am 23. Aug 2010 um 17:56

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  • Peter H.
    0 0

    So ein Unsinn. Leute, bitte schaut mal ins Gesetz bevor ihr hier antwortet. Es gibt sonst Leute, die das eventuell glauben.

    § 264
    Keine Klageänderung

    Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
    1. die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
    2. der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
    3. statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

    Wenn die tatsächlichen Ausführungen berichtigt werden, dann ist das keine Klageänderung. Die Berichtigung ist also immer zulässig. Einen Rechenfehler kann also berichtigt werden. Außerdem darf der Klageantrag nach Nr. 2 auch erweitert werden, sodass man auch ohne Rechenfehler mehr einklagen kann als vorher geplant.

    Gruß
    Peter

    Beantwortet von Peter H.Silber-Rechtler am 23. Aug 2010 um 18:01
    Kommentare (1)
    • Das Gesetz ist natürlich die ZPO!
      kommentiert von Peter H.Silber-Rechtler am 23. Aug 2010 um 18:01


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