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Rechtliche Situation Teilnehmer einer Privatveranstaltung
Hallo, ich habe folgende Situation:
Es handelt sich um eine private mehrtägige Veranstaltung auf einer Jugendherberge.
Es gilt Teilnehmerlimit von 50 Personen, 31 Personen sind angemeldet.
Der Anmeldeschluss war der 01.05, laut Rücktrittklausel gibt es ab diesem Zeitpunkt keine Kostenerstattung mehr wenn man von der Veranstaltung zurücktritt.
Einer der Teilnehmer (Person A) hat nun den Vollen Betrag bezahlt, kann aber nicht Teilnehmen, also bekommt er ja auch nichts mehr erstattet.
Am 15.07 wurde ein weitere Teilnehmer (Person B) bekannt gegeben das somit 32 Personen angemeldet sind, so nur 31 tatsächlich an der Veranstaltung teilnehmen. Diese zusätzliche Person musste jedoch keine Teilnahmegebühren bezahlen.
Ist es Rechtens das der Veranstalter den bezahlten Platz an Person B ohne Zustimmung der Person A vergeben kann?
Hätte die Person A einen Schadensersatzanspruch auf den Veranstalter oder Person B, da sein bezahlter Platz verwendet wird, ohne das dies vorher abgesprochen wurde (auch in den Vertragsbedingungen steht keine solcher Klauseln für Rückgetretene Plätze).
Hätten die Gäste vielleicht Rechtsansprüche, da ja die Person B erscheint ohne Bezahlt zu haben? Im Prinzip erhält Person B doch Leitungen kostenlos für die alle anderen Bezahlt haben.
Danke für ihre Hilfe
Hr. Müller- Gefragt von maikmueller am 17. Jul 2010 um 05:26
- Schlagwörter: Rechtliche Situation Teilnehmer einer Privatveranstaltung
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Ich kann mir ehrlich gesagt nicht vorstellen dass da irgendwer Ansprüche geltend machen kann... es ist ja Sache des Veranstalters wie er die Bedingungen für die Buchung ausgestaltet und wem er den Platz in seiner Veranstaltung zur Verfügung stellt. Es ist ja einfach nur geregelt, dass derjenige das Geld nicht zurückerhalt wenn er zu spät absagt... das soll ja der Planungssicherheit dienen... und dann dann der Platz an jemand anderen vergeben wird, das ist ja auch in Ordnung. Im Prinzip ist das ja nix anders als bei ner Airline auch... wenn man vergisst mitzufliegen, dann bekommt man den Flugpreis auch nicht wieder... die Airline ist aber ja nicht gehindert jemand anderen mitzunehmen. Schließlich hat man ja nicht den Platz gekauft sondern nur die möglichkeit zu fliegen... denke das ist hier ähnlich
- Beantwortet von StanleyKubrick am 17. Jul 2010 um 14:42
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Hallo Maik!
Sehe das genauso wie StanleyKubrick. Wenn man nicht rechtzeitig beim Veranstalster absagt dann muss man eben eine Strafzahlung erbringen. Was der dann mit dem Platz macht ist seine Sache.
Gruß,
Peter- Beantwortet von Peter H.
am 17. Jul 2010 um 16:54
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- Beantwortet von Peter H.
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Hallo Herr Müller,
ich würde vermuten, dass StanleyKubrick weniger meinte, dass irgendwo vertraglich festgehalten werden muss, dass ein Dritter den Platz umsonst erhalten kann, sondern dass es ausreicht dass vertraglich vereinbart wurde dass nach dem 1.5 eben kein Rücktritt mehr möglich ist. Ich finde die Argumentation schon überzeugend. Stellen wir uns vor A hat einen Jugendherbergsraum, der eben 50 Leute fasst und 30 melden sich an. Dann steht es im Ermessen von A was er micht den restlichen 20 Plätzen macht. Diese kann er (es ist ja sein Raum) auch umsonts an alle anderen vergeben. Wenn nun sich 30 anmelden und einer abspringt, sodass nur 29 kommen, dann ist halt wieder ein Stuhl frei und der Veranstalter kann entscheiden. Er kann den Stuhl entweder für den x-fachen Preis an jemand anderen vergeben, oder auch zu dem regulären Preis oder halt auch umsonst.
Ich verstehe schon was sie meinen... dass nämlich jemand anderes für den Platz bezahlt hatte. Allerdings war ja jeder mit den Bedingungen einverstanden, dass man zahlen muss wenn man nicht rechtzeitig absagt. Insofern trägt der Veranstalter ja auch das Risiko, dass er eben keinen Ersatz für den Abgesprungenen findet. Daher darf er auch das Geld behalten wenn er eben doch jemanden findet. Ich finde das nicht ungerecht sondern es ist nur die logische Konsequenz wenn man zu spät absagt....- Beantwortet von nuxx
am 17. Jul 2010 um 18:41
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- Beantwortet von nuxx
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Ob das eine Privatveranstaltung ist oder nicht, macht keinen Unterschied. Verträge kann man auch auf Privatveranstaltungen schließen... es sei denn den Parteien fehlt der sogenannte Rechtsbindungswillen, weil es nur um Gefälligkeiten geht... wenn hier aber verbindlich gebucht werden soll und dem Veranstalter Kosten entstehen kann man kaum davon ausgehen. also gilt auch hier normales Vertragsrecht!! grüße - n0b
- Beantwortet von n0b
am 18. Jul 2010 um 08:11
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- Beantwortet von n0b
Da stimme ich ihnen zu, nur ging es nicht genau darum.
In meinem Fall handelt es sich ja um eine Private Veranstaltung und der Veranstalter hat eben keine solche Regelung in den Vertragsvereinbarungen enthalten die besagen, das er einen bezahlten Platz an eine dritte Person vergeben darf.
Mir geht es ja weniger um den Sachverhalt das Person A sein Geld nicht zurück bekommen kann. Es ist ja richtig das der Veranstalter die Kosten ja schon einkaltuliert hat für die Person A (Unterkunft, Verpflehung usw.)
Es geht mir eher um die Tatsache das dieser bezahlte Platz nun einer Person zugute kommt die eben nichts bezahlt hat. Person B kommen doch "unfairer" Weise Leitungen zugute für die alle anderen Zahlen mussten.
So was kann doch nicht Rechtens sein!
kommentiert von maikmueller am 17. Jul 2010 um 18:29