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ANTWORTEN (2)
  • sirius2
    2 0

    Bei öffentlichen Veranstaltungen hat das Kind gar keinen Ausgang. Hier ist ne ganz gute Übersicht: http://www.praxis-jugendarbeit.de/jugendleiter-schulung/jugendschutzgesetz-uebersicht.html

    Grüße und einen schönen Sonntag, Siri

    Beantwortet von sirius2Silber-Rechtler am 22. Aug 2010 um 15:25

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  • Peter H.
    0 1

    Hallo Walter, guck mal ins Jugendschutzgesetz. Also geht alleine gar nichts, wenn dan mit Begleitung der Eltern. Ausnahme (§ 5) Tanzveranstaltungen annerkannter Träger der Jugendhilfe oder bei künstl.Betätigung oder zur Brauchtumspflege.

    Abschnitt 2 Jugendschutz in der Öffentlichkeit
    § 4 Gaststätten
    (1) Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet
    werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet
    oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk
    einnehmen. Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer
    personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5
    Uhr morgens nicht gestattet werden.
    (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Kinder oder Jugendliche an einer Veranstaltung eines anerkannten
    Trägers der Jugendhilfe teilnehmen oder sich auf Reisen befinden.
    (3) Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtclub geführt werden, und in
    vergleichbaren Vergnügungsbetrieben darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.
    (4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 genehmigen.


    § 5 Tanzveranstaltungen
    (1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer
    personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und
    Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16Jahren längstens bis 24 Uhr
    gestattet werden.
    (2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter
    16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten
    Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der
    Brauchtumspflege dient.
    (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen.

    Beantwortet von Peter H.Silber-Rechtler am 22. Aug 2010 um 15:20

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