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  • ling
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    Wie muss, der Beweis, im Zwangsversteigerungsverfahren erbracht bzw. eingebracht werden?

    Ich bin Beteiligter in einem Zwangsversteigerungsverfahren nach § 9 ZVG. Der betreibende Gläubiger hat einen Titel, gegen den Eigentümer einer Wohnung, der nicht zugestellt worden ist. Allerdings bestehen Zustellungsnachweise an einen Briefkasten.

    Der einzige Beweis, den ich habe, der aber bisher noch nicht genutzt wurde ist, dass die Wohnung vom einem Gerichtsvollzieher aufgrund von Forderungen, vor der Titelerteilung durch den betreibenden Gläubiger der ZV bereits verschlossen und dieser bzw. die Polizei die Schlüssel hat. Sodass eine wohnhaft des Schuldners unter der Adresse nachweislich nicht möglich war/ist. Das AG hat bisher jede Art von Erinnerung, die diesen Sachverhalt beschreibt, dass der Schuldner nicht unter der Adresse wohnt abgelehnt. Es stellt weiter an die falsche Adresse des Schuldners zu. Sprich die Fehlangabe des Gläubigers wird durch das AG fortgesetzt.

    Wie kann ich nun meinem Beweis einbringen. Der Rechtspfleger und der Ihm bekannte Rechtsanwalt in der Sache stehen sich halt näher, wie jemand der einfach eine ZV anhand der Tatsache des fehlenden Titels einstellen lassen möchte. Daher möchte ich gerne den Beweis so einbringen, dass er vom AG anerkannt werden muss. Und gemeinsam der Schlüssel der Wohnung, vom Gerichtsvollzieher oder der Polizei, abgeholt wird und am Schloss ausprobiert wird. Als ein ultimativer Beweis, dass die Schuldnerin nicht in der Wohnung war. Ergo eine Zustellung des Schuldners „Titel“ als auch alle Schreiben der ZV niemals rechtskräftig geworden sind, da Sie den Empfänger nicht erreichten. Ich möchte ausschließen, dass ich diesen hauptsächlichen Beweis verliere oder jemand aus Versehen die Schlüssel vertauscht etc.

    Mit freundlichen Grüßen
    ling

    Gefragt von ling am 14. Feb 2011 um 23:08
    Schlagwörter: Zwangsversteigerung ZVG ZPO Beweiserhebung Ausforschungsbeweis ZV OHNE TITEL ! 

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ANTWORTEN (1)
  • nuxx
    0 0

    Hallo ling,

    ich glaube die Frage ist so Komplex, dass die wohl kein Laie hier beantworten können wird. Ich würde mal zum ANwalt damit gehen oder bei Gericht nachfragen.

    nx

    Beantwortet von nuxxSilber-Rechtler am 15. Feb 2011 um 00:15
    Kommentare (1)
    • Hallo nuxx,

      ich stimme Ihnen zu, dass die Frage komplex ist. Die Rechtsanwaltsschiene ist für mich leider zu teuer. Dennoch hoffe ich, dass ein Wissender möglicherweise mitlesen wird.

      Wie gesagt stellt sich ja in Kurzform die Frage: Wie der Beweis eingebracht werden muss und in welcher Form. Bei wem dem Rechtspfleger oder Richter am AG oder aber auch der nächst höheren Instanz in Form einer Beschwerde sprich LG.

      Trotz allem danke ich Ihnen nuxx für Ihre Anregung in der Sache

      Mit freundlichen Grüßen
      ling

      kommentiert von ling am 15. Feb 2011 um 08:10


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