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  • cschneider
    3 0

    Führungszeugnis nach 72a SGB VIII und 30a BZRG

    Ich habe die Aufforderung von meinem Arbeitgeber bekommen ein Erweitertes Führungszeugnis vorzulegen. Mein Arbeitgeber ist eine staatlich. Anerkannte Schule in Hessen mit Internat.

    Ich bin seit 25 Jahren dort in der Verwaltung an der Telefonzentrale angestellt. Ich habe mit der Erziehung und Pflege von Jugendlichen und Kindern nicht zu tun. Kann mein Arbeitgeber das Erweiterte Führungszeugnis von mir verlangen und welche Konsequenz hat eine Weigerung meinerseits?

    Gefragt von cschneider am 12. Sep 2010 um 18:17
    Schlagwörter: Führungszeugnis nach 72a SGB VIII und 30a BZRG 

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ANTWORTEN (5)
  • Peter H.
    2 1

    Hallo Leute,

    ich glaube kaum, dass ein Telefonist ein Führungszeugnis beibringen muss. Zwar steht das in der Norm nicht drin - da gebe ich itzlbitzl recht - aber dem Sinn nach macht eine Überprüfung doch nur Sinn wenn die betroffenen auch Kontakt mit Jugendlichen haben.

    Ich habe mal gegoogelt und Empfehlungen aus Bayern zur Anwendung dieser Vorschriften gefunden. Da steht:

    "Ausgenommen bleiben können Schreibkräfte und Beschäftigte mit reinen Verwaltungsaufgaben."
    http://www.blja.bayern.de/textoffice/empfehlungen/TextOffice_72aEmpfehlung.html

    Würde also mal vermuten dass das mit dem Führungszeugnis Unsinn ist.

    Beantwortet von Peter H.Silber-Rechtler am 12. Sep 2010 um 18:29

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  • sirius2
    1 0

    Hallo! Habe auch mal mit Jugendlichen Zusammengearbeitet und musste mein Führungszeugnis schon beim Einstellungsgespräch vorlegen. Musstest du das denn nicht? Wenn nicht spricht wohl viel dafür, dass sie dich jetzt aus Versehen aufgefordert haben noch eins einzureichen... Würde aber auch lieber einreichen als die Kündigung zur riskieren.

    Beantwortet von sirius2Silber-Rechtler am 12. Sep 2010 um 18:26

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  • itzlbitzl
    0 0

    Also wenn ich § 72a SGB VIII lese, den du da zitiert hast, so heißt es da "Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen". Das klingt für mich so als dürften die nirgends jemanden beschäftigen, der nicht durch ein Führungszeugnis nachgewiesen hat, dass er straffrei ist.

    Wieso beantragst du das Führungszeugnis nich einfach und dann ist gut? Die Kosten dürfte ja der Arbeitgeber übernehmen.

    Ich vermute mal, dass wenn du dich weigerst du entlassen werden könntest, da nach § 72a ja eben keine Personen beschäftigt werden dürfen, die kein Führungszeugnis vorgelegt haben.

    Viele Grüße und viel Erfolg!

    Beantwortet von itzlbitzl am 12. Sep 2010 um 18:22

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  • Rheinhard
    0 0

    Beantwortet von Peter H. am 12. Sep 2010 um 18:29

    "Ausgenommen bleiben können Schreibkräfte und Beschäftigte mit reinen Verwaltungsaufgaben."

    In diesem Zusammenhang sollter man auf das Wörtchen können achten, d.h. der Arbeitgeber kann für diesen Personenkreis durchaus das Führungszeugnis nach 72a SGB VIII und 30a BZRG verlangen

    Beantwortet von Rheinhard am 13. Sep 2010 um 06:23
    Kommentare (1)
    • Naja... ob man das überinterpretieren sollte? Ich glaube das können ist nicht im juristischen Sinne zu lesen, dass die Behörde Ermessen hätte das selbst zu entscheiden. Im vorherigen Satze heißt es ja auch:

      "Es ist sachgerecht, die Überprüfung generell nur bei Fachkräften vorzunehmen, die unmittelbar mit der Erbringung von Leistungen der Jugendhilfe befasst sind und in persönlichen Kontakt mit Minderjährigen treten, sowie bei allen Leitungskräften."

      Klar, auch hier steht das Wort "generell". Aber damit man von der Norm abweichen kann müsste es schon handfeste Gründe von Seiten der Behörde geben.
      kommentiert von nuxxSilber-Rechtler am 13. Sep 2010 um 17:34


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  • Tristan
    0 0

    Hallo cschneider,

    ist mittlerweile etwas wegen des Führungszeugnisses herausgekommen?

    Viele Grüße,
    Tristan

    Beantwortet von TristanBronze-Rechtler am 6. Oct 2010 um 20:55

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