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ANTWORTEN (1)
  • Peter H.
    0 0

    Guten Morgen,

    wo steht denn das mit der kollektivrechtlichen Verpflichtung zur Ableistung"? Bzw. was ist denn der Zusammenhang? So ist das irgendwie etwas herausgerisse.... normalerweise kann der Arbeitsvertrag nicht einfach geändert werden. Der Arbeitnehmer muss zustimmen oder der Chef macht eine Änderungskündigung..

    Gruß
    Peter

    Beantwortet von Peter H.Silber-Rechtler am 15. Jan 2011 um 11:29
    Kommentare (1)
    • Guten Tag,

      "kollektivrechtliche Verpflichtung zur Ableistung" kannte ich bisher nicht - habe ich hier irgendwo gelesen. Darunter fällt nach meinem Verständnis z.B. eine Betriebsvereinbarung, die der Arbeitgeber in Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat beschließt, also Regelungen, die nicht direkt im Arbeitsvertrag stehen.

      Nun, wie gesagt, in einem Betrieb ohne Betriebsrat kann es das ja dann in dieser Form nicht geben. Der Arbeitgeber kann aber nach eigenem Ermessen eine allgemeine Arbeitszeitregelung beschließen ... und diese beliebig jederzeit ändern und dabei z.B. eine Rufbereitschaft einführen (ohne Gegenleistung, denn Rufbereitschaft zählt ja als Freizeit).

      Ich denke, die Antwort auf meine ursprüngliche Frage ist, dass der Arbeitgeber nichts einseitig ändern kann, sondern entweder der Arbeitnehmer oder dessen Vertreter (Betriebsrat) zustimmen muss.

      Fügt man sich als einzelner Arbeitnehmer nicht, so muss man eben mit einer Kündigung oder Änderungskündigung rechnen. Somit kann ein Arbeitgeber in einem Betrieb ohne Betriebsrat quasi tun und lassen, was er will .... denn welcher Arbeitnehmer riskiert schon eine Kündigung ... jedenfalls bestimmt nicht wegen einer Rufbereitschaft, die z.B. nur alle paar Wochen stattfindet - oder wer hätte bei einer Änderungskündigung die besseren "Karten"?
      kommentiert von FIRSTUSER am 16. Jan 2011 um 14:03


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