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ANTWORTEN (3)
  • rose88
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    hängt immer davon ab wie gut du verhandeln kannst... gibt ja keinen anspruch auf abfindung

    Beantwortet von rose88 am 20. Jun 2010 um 20:11
    Kommentare (1)
    • Nicht ganz... kann sich auch aus dem Tarifvertrag ergeben!
      kommentiert von Peter lausig am 21. Jun 2010 um 09:28


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  • Peter lausig
    0 0

    Ein Anspruch auf Abfindung kann sich aus dem Tarifvertrag, aus einer Vereinbarung mit dem Betriebsrat oder aus einem Sozialplan ergeben, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aufgrund einer Rationalisierung oder sonstigen betrieblichen Maßnahmen die Kündigung ausspricht. Zudem ist ein Abfindungsanspruch dann möglich, wenn der Arbeitgeber z.B. regelmäßig Abfindungen bei Kündigungen zahlt. Dies ergibt sich dann aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz wonach keine Benachteiligungen zwischen Arbeitnehmern am Arbeitsplatz herrschen dürfen.
    Die Höhe der Abfindung richtet sich stets nach der jeweiligen Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber oder im Einzelfall durch Festlegung des Gerichts. Die Faustregel lautet: „Halber Monatsverdienst pro Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses“.

    Quelle: http://www.recht-gehabt.de/ratgeber/meine-rechte-als-arbeitnehmer/kuendigung-und-abfindung-wann-habe-ich-ein-anrecht-darauf.html

    Beantwortet von Peter lausig am 21. Jun 2010 um 09:27

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  • 0 0

    Im Allgemeinen führt lediglich ein schwerwiegender Grund zu einer fristlosen Kündigung, sodass Abfindungszahlungen ohne eine Kündigungsschutzklage eher die absolute Ausnahme sind. Eine erfolgreiche Klage vor dem Arbeitsgericht würde evtl. die fristlose Kündigung in eine fristgerechte Kündigung umwandeln oder sogar die Wiedereinstellung bewirken. In diesen Fällen sind anschließend Abfindungsverhandlungen durchaus realisierbar.

    Anlässlich der Rechtmäßigkeit der fristlosen Kündigung solltest Du dich anwaltlich beraten lassen.

    Beantwortet von am 16. Sep 2010 um 16:32

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