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ANTWORTEN (3)
  • Timo E.
    1 0

    Hey,

    klingt für mich, als richte sich die Frage nach der generellen rechtlichen Lage des Umgangsrechts.

    Also soweit ich weiss, erging 2004 mal ne "Grundsatzentscheidung" vom OLG Köln, die besagte, dass
    prinzipiell ein Besuch der Großeltern dem Kindeswohl entspricht.
    Somit wird gerade das Umgangsrecht der Großeltern unterstützt, da es für die Erziehung des Kindes wichtig ist, dass das Kind nicht nur auf Vater, Mutter und Geschwister beschränkt wird.
    Der Umgang mit den Großeltern fördert gerade die seelisch-geistige Entwicklung des Kindes insgesamt. (Az.: 4 WF 4/04)

    Der § 1685 BGB wurde aufgrund dessen 1998 eingeführt, soviel ich weiss...

    Würde also sagen, dass die Großeltern ein Umgangsrecht haben.

    Gruß

    Beantwortet von Timo E.Silber-Rechtler am 16. Aug 2010 um 20:47

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  • stylewars
    1 0

    Hallo Timo,

    der § 1685 BGB wurde 1998 aufgrund dieser Sachlage eingeführt, das ist richtig.
    Allerdings hatte man sich mehr von der Regelung versprochen und so gilt diese nur unter sehr engen Voraussetzungen.
    So haben Großeltern letztlich nur dann ein Umgangsrecht, soweit dies dem "Wohle des Kindes" entspricht, ohne Ausnahmen! Es muss eine sehr enge Bindung zwischen Enkel und Großeltern vorhanden sein, die über das "normale Verhältnis" hinausreichen.

    Also wenn Du meinst, Großeltern hätten generell aufgrund der Regelung ein Umgangsrecht, dann kann ich Dir leider nicht recht geben.
    Großeltern haben nur im Einzelfall unter den oben genannten (und noch weiteren zu sehr ins Detail gehenden) Voraussetzungen ein garantiertes Umgangsrecht an Ihrem Enkel.

    Schönen Abend noch!

    Beantwortet von stylewarsBronze-Rechtler am 16. Aug 2010 um 20:51

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  • sirius2
    0 0

    Halloo... also grundsätzlich haben die Großeltern kein Umgangsrecht, nur die Eltern dürfen das Kind sehen. Nur wenn eine enge Bindung zwischen den Großeltern besteht dann dürfen sie auch das Kind sehen. Großeltern sind eben nicht Vater und Mutter, das Erziehungsrecht der Eltern hat Vorrang. Nur wenn die Großeltern BEWEISEN können, dass ihre Anwesenheit dem Wohl des Kindes dient, dürfen Sie das Kind besuchen. Das wird wohl kaum möglich sein...

    Beantwortet von sirius2Silber-Rechtler am 16. Aug 2010 um 21:59

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