Gefragt von:
Samantha90
in
Familienrecht
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644 Tage her
stylewars's Antworten
Hallo Timo,
der § 1685 BGB wurde 1998 aufgrund dieser Sachlage eingeführt, das ist richtig.
Allerdings hatte man sich mehr von der Regelung versprochen und so gilt diese nur unter sehr engen Voraussetzungen.
So haben Großeltern letztlich nur dann ein Umgangsrecht, soweit dies dem "Wohle des Kindes" entspricht, ohne Ausnahmen! Es muss eine sehr enge Bindung zwischen Enkel und Großeltern vorhanden sein, die über das "normale Verhältnis" hinausreichen.
Also wenn Du meinst, Großeltern hätten generell aufgrund der Regelung ein Umgangsrecht, dann kann ich Dir leider nicht recht geben.
Großeltern haben nur im Einzelfall unter den oben genannten (und noch weiteren zu sehr ins Detail gehenden) Voraussetzungen ein garantiertes Umgangsrecht an Ihrem Enkel.
Schönen Abend noch!
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644 Tage her |
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