Gefragt von:
Mr.Strat
in
Vertragsrecht
-
553 Tage her
brilli20's Antworten
Da steht unter anderem:
"Der wesentliche Inhalt des Beherbergungsvertrages bestimmt sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen im Vertrag oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) kann der Beherbergungsvertrag von keiner Vertragspartei einseitig gelöst werden. Völlig unabhängig von Zeitpunkt oder Gründen der Abbestellung besteht kein Recht auf Stornierung einer Buchung. Kündigt der Gast trotzdem, hat der Hotelier Schadenersatzansprüche und kann den Zimmerpreis abzüglich der ersparten Aufwendungen verlangen, wenn er ein Verschulden des Gastes nachweist. Als Verschulden gilt alles, was in die Risikosphäre des Gastes fällt, ohne Rücksicht darauf, ob der Gast die Umstände beeinflussen kann, zum Beispiel Tod eines Angehörigen, Krankheit oder Unfall, berufliche Termine, Wegfall des Reisezwecks, wie Messe, Konzert oder Ausstellung sowie Schneemangel bei einem Skiurlaub. Nicht angefallene Betriebskosten - etwa für Bewirtung oder Zurverfügungstellung von Bettwäsche - hat sich der Hotelier anspruchsmindernd anrechnen zu lassen. Die Höhe dieser anzurechnenden Einsparungen richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Von der Rechtsprechung wird der Wert der ersparten Aufwendungen
t bei Übernachtung/Frühstück mit pauschal 20 %
t bei Übernachtung/Halbpension mit pauschal 30 %
t bei Übernachtung/Vollpension mit pauschal 40 % vom Übernachtungspreis
als angemessen erachtet."
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547 Tage her |
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