Gefragt von:
FIRSTUSER
in
Arbeitsrecht
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493 Tage her
FIRSTUSER's Antworten
Guten Tag,
"kollektivrechtliche Verpflichtung zur Ableistung" kannte ich bisher nicht - habe ich hier irgendwo gelesen. Darunter fällt nach meinem Verständnis z.B. eine Betriebsvereinbarung, die der Arbeitgeber in Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat beschließt, also Regelungen, die nicht direkt im Arbeitsvertrag stehen.
Nun, wie gesagt, in einem Betrieb ohne Betriebsrat kann es das ja dann in dieser Form nicht geben. Der Arbeitgeber kann aber nach eigenem Ermessen eine allgemeine Arbeitszeitregelung beschließen ... und diese beliebig jederzeit ändern und dabei z.B. eine Rufbereitschaft einführen (ohne Gegenleistung, denn Rufbereitschaft zählt ja als Freizeit).
Ich denke, die Antwort auf meine ursprüngliche Frage ist, dass der Arbeitgeber nichts einseitig ändern kann, sondern entweder der Arbeitnehmer oder dessen Vertreter (Betriebsrat) zustimmen muss.
Fügt man sich als einzelner Arbeitnehmer nicht, so muss man eben mit einer Kündigung oder Änderungskündigung rechnen. Somit kann ein Arbeitgeber in einem Betrieb ohne Betriebsrat quasi tun und lassen, was er will .... denn welcher Arbeitnehmer riskiert schon eine Kündigung ... jedenfalls bestimmt nicht wegen einer Rufbereitschaft, die z.B. nur alle paar Wochen stattfindet - oder wer hätte bei einer Änderungskündigung die besseren "Karten"?
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492 Tage her |
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