Gefragt von:
Hans Istdawer
in
Internetrecht
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348 Tage her
Hans Istdawer's Antworten
Wenn Hirn, dann auch einschalten!
1. Das Herunterladen eines Archives ist kein Rechtsverstoß - egal ob Download gewollt (Filesharing) oder unbeabsichtigt über Anklicken eines Links (Endung xyz.torrent) gestartet!
2. Die Argumentation der Urheber geht davon aus, dass der Inhalt bekannt ist und dem Umstand, dass beim Herunterladen gleichzeitig ein öffentliches Anbieten stattfindet.
3. Gegenargumentation - ich kenne den Inhalt nicht, kann ihn erst feststellen, wenn ich das Archiv bezogen und mit dem richtigen Passwort geöffnet habe. Erst dann bin ich auch im Besitz des urheberrechtlich geschützten Werkes. Breche ich vorher die Verbindung ab oder kenne das Passwort nicht, so erhalte ich keine Kenntnis vom Inhalt.
Der Rechtsverstoß wäre die Mithilfe bei einer Urheberrechtsverletzung, aber macht dies nicht jeder Provider straffrei - ebenfalls in Unkenntnis des Inhaltes?
Answered
341 Tage her |
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