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Bezahlen für den Hausgast?
Wir (mein Mann, unser Sohn und ich) wohnen seit einigen Jahren zur Miete in einer 4-Zi.-Wohnung, ca. 100 qm². Seit Juni diesen Jahres wohnt mein Cousin - nach der Trennung von seiner langjährigen Freundin - bei uns. Er hat zwar noch eine eigene Wohnung, ist aber meist bei uns, auch über Nacht. Er arbeitet im Homeoffice, ist also tagsüber meist zuhause. Dabei passt er auf unseren Sohn auf, was äußerst angenehm für uns ist, da wir beide berufstätig sind.
Da wir kürzlich ein kleines Häuschen geerbt haben, haben wir zum Ende Oktober 2010 unsere Wohnung fristgemäß und schriftlich gekündigt.
Die Vermieter wohnen im selben Haus (2-Familien-Haus) und wissen darüber Bescheid, dass mein Cousin derzeit bei uns lebt, haben auch nichts dagegen. Allerdings traten sie nun mit der Forderung an uns heran, dass wir für meinen Cousin jeden Monat - rückwirkend auf Juni, als er bei uns "einzog" - 50€ zahlen sollen. Sie meinten, sie hätten sich "informiert" und 50€ pro Monat wären durchaus angemessen. Stimmt das?
Ich sehe das irgendwie nicht ein, was können die Vermieter rechtlich tun, falls wir nun beim Auszug die gewünschte Summe nicht bezahlen? Hätten sie dafür eine rechtliche Grundlage?
Könnten sie uns auf diese Summe evtl. verklagen?
Ich bedanke mich im Voraus für alle Antworten..!
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Also soweit ich weiß, kann der Vermieter bei einem Untermieter einen Untermieterzuschlag verlangen. Aber den kann er sicherlich nicht rückwirkend verlangen sondern erst ab dem Zeitpunkt wo er ihn geltend macht. Ich denke nicht dass man euch deswegen verklagen kann... aber ohne Gewähr!
- Beantwortet von nuxx
am 29. Sep 2010 um 22:10
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- Beantwortet von nuxx
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"Der Vermieter darf keinen generellen Untermietzuschlag verlangen, wenn eine oder mehrere Wohnungen durch den Hauptmieter untervermietet werden. Er darf dies nur, wenn er nachweisen kann, dass ihm durch die Untervermietung höhere Kosten entstehen bzw. entstanden sind. Von steigenden Kosten ist vor allem auszugehen, wenn sich die Zahl der Bewohner durch die Untervermietung erhöht.
In solchen Fällen kann der Vermieter die Miete maßvoll anheben. Der Untermietzuschlag darf die Höhe des tatsächlichen Mehraufwands jedoch in keinem Fall überschreiten. Zu Unklarheiten darüber, wie ein maßvolles Anheben zu definieren ist, kommt es deshalb, weil der Untermietzuschlag bisher nur für preisgebundene Wohnungen, z.B. Sozialwohnungen, verbindlich festgelegt wurde. Hier wird für eine Person mehr ein Zuschlag von 2,50 Euro pro Monat als maßvoll angesehen, ab einem Zuwachs von zwei Personen werden 5,- Euro mehr im Monat fällig. "
Quelle: http://www.pro-wohnen.de/Mietrecht/Untermietzuschlag.htm- Beantwortet von itzlbitzl am 30. Sep 2010 um 08:18
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