JETZT Ihre Frage stellen!
Erhalten Sie im Handumdrehen Antworten von unserer Community
Ihre Meinung ist bares Geld wert. Bewerten Sie Ihren Rechtsanwalt und erhalten Sie als Dankeschön einen 5,- Euro Gutschein von Amazon.*
-
vernehmung eines minder jährigen
ich musste heute meine kind aus der schule abholen da er ein schloss beschädigt hat. er wollte dieses auch bezahlen (von seinem taschengeld) aber der direktor bestand auf eine anzeige mein sohn wurde an ort und stelle von einem polizisten vernommen. meine frage hätte der polizist sagen müssen das er das recht hat nur in meinem bei sein eine aussage zu machen?
- Gefragt von sandhexe am 20. Dec 2010 um 15:00
- Schlagwörter: minderjährig vernehmung
-
Beste Antwort - vom Fragesteller ausgewählt
Hallo Sandhexe,
Google ist dein bester Freund. Hab eben mal eben "Vernehmung Minderjähriger Polizei" eingegeben und das hier gefunden:
http://www.dvjj.de/download.php?id=38
3.4.2
POLIZEIDIENSTVORSCHRIFT (PDV) 382
ABEARBEITUNG VON JUGENDSACHEN
Jugendliche sind vor der ersten Vernehmung in einer
ihrem geistigen Entwicklungsstand angemessenen Weise
über ihre Rechte nach den '' 163a Abs. 4, 136 StPO zu
belehren. Ihre Entscheidung ist maßgebend.
Vor ihrer Entscheidung ist ihnen die Möglichkeit einzuräumen,
mit einem Erziehungsberechtigten und gesetzlichen
Vertreter zu sprechen. Darüber sind der
Jugendliche und seine Erziehungsberechtigten bzw. die
gesetzlichen Vertreter vorher zu belehren (' 67 JGG). Dies
gilt nicht, wenn Anhaltspunkte vorliegen, daß dadurch die
Aufklärung einer rechtswidrigen Tat gefährdet wird.
Eine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters zur Entscheidung
des Jugendlichen ist nicht erforderlich. Sein
Widerspruch ist unbeachtlich, jedoch aktenkundig zu
machen.
Demnach dürfen Jugendliche mitIhren Eltern sprechen bevor sie vernommen werden.
Grüße
nuxx- Beantwortet von nuxx
am 20. Dec 2010 um 15:37
- Abbrechen Antwort kommentieren
-
Hinweis:
Bitte einloggen oder anmelden um Antworten zu verfassen!
- Beantwortet von nuxx
-
Moin Sandhexe,
hab mal irgendwo gehört, dass Kinder ab dem ab dem 3. Lebensjahr von einem/r RichterIn befragt werden dürfen. Es gibt da wohl einige Richtlinien, aber ein Gesetz anscheinend nicht... demnach klingt das rechtens..
LG- Beantwortet von stylewars
am 20. Dec 2010 um 15:31
- Abbrechen Antwort kommentieren
-
Hinweis:
Bitte einloggen oder anmelden um Antworten zu verfassen!
- Beantwortet von stylewars
-
Traurig, dass der Direktor seine eigenen Schutzbefohlen anzeigt. Die Schule ist die Vorarbeit für das Berufsleben und mit einer Anzeige gegen ihren Sohn ist das natürlich hilfreich, wenn er später mal beispielsweise ein pol. Führungszeugniss vorlegen muss. In diesem Fall, hätten Sie erst informiert werden müssen. Ich würde mein Kind an einer anderen Schule anmelden, sorry aber wo leben wir, wenn der Direktor seine Schüler anzeigt.
- Beantwortet von Meilenstein2011 am 26. Dec 2010 um 04:42
- Abbrechen Antwort kommentieren
-
Hinweis:
Bitte einloggen oder anmelden um Antworten zu verfassen!
danke das ist eindeutig er hätte also belehrt werden müssen und ihm wurde keine gelegenheit gegeben mit mir zu reden vor der aussage
kommentiert von sandhexe am 20. Dec 2010 um 18:22
P.S Das ganze schriftlich der zuständigen Polizeidienststelle schildern und sine Aussage für Ungültig erklären lassen. Gruss
kommentiert von Meilenstein2011 am 26. Dec 2010 um 04:43