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FRAGE
  • JFK
    2 0

    Autoreparatur

    Auto wurde repariert. Kosten 1100,- EUR. Bei Abholung war mein Vorschlag 800 EUR als Abschlag zu zahlen und 300 zum Ende des Monats (3 Wochen später). Die Herausgabe meines Fahrzeuges wurde verweigert. Ist das rechtens oder kann ich Nutzngsausfall geltend machen???

    Gefragt von JFK am 1. Aug 2010 um 07:55
    Schlagwörter: Autoreparatur 

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ANTWORTEN (6)
  • seppel
    3 0

    Jap.... da hat n0b völlig recht. Leider hast du keinen Herrausgabeanspruch bis die Rechnung beglichen wurde. Deshalb lässt man sich auch einen Kostenvoranschlag anfertigen.
    Du kannst natürlich versuchen mit der Werkstatt zu reden. In einem vernünftigen Ton. Wie man sich quasi treffen könne, eine für beide tragbare Lösung finden.
    Ratenzahlung oder halt über einen Vertrag die Restzahlung vereinbaren.
    Die Situation ist natürlich äußerst ärgerlich für dich und aber auch für die Werkstatt.
    Wenn alle Stricke reißen musst du das Geld an anderer Stelle aufbringen.
    Z.B. über Dispo, oder aber bei einem Freund leihen. Ob du nun dem Autohaus die 300 ende des Monats übergibst oder deinem Freund, dsa macht keinen Unterschied. Da muss man halt flexibel sein.
    Viel Erfolg.

    Beantwortet von seppelSilber-Rechtler am 1. Aug 2010 um 11:24

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  • n0b
    1 0

    Guten Morgen JFK,

    natürlich ist das rechtens. Wenn Barzahlung und keine Ratenzahlung vereinbart wurde, dann musst du auch zahlen. Das Auto darf die Werkstatt behalten, um sicherzustellen, dass sie auch an ihr Geld kommt. 300 Euro kann man ja auch über den Dispo mal kurz realisieren.

    Gruß
    n0b

    Beantwortet von n0bBronze-Rechtler am 1. Aug 2010 um 10:05

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  • mura92
    0 0

    Du hättest schon Ratenzahlung von vornherein vereinbaren sollen. Denn wer lässt sein Auto schon ohne Kostenvoranschlag reparieren? Dann weiss man, wie hoch der Preis sein wird und stellt sich darauf ein..

    Beantwortet von mura92 am 1. Aug 2010 um 17:37

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  • JFK
    0 0

    Mal ne Frage ist einer von Euch Anwalt oder woher nehmt Ihr das wissen?

    Beantwortet von JFK am 2. Aug 2010 um 19:07
    Kommentare (1)
    • Hi JFK,

      nein Anwalt ist hier soweit ich weiß keiner. Oder doch? Dann outet euch mal, Leute ;-)

      Aber vieles lässt sich ja auch mit gesundem Menschenverstand oder der Tante Google lösen. Ich selber hab z.B. BWL studiert und da hatten wir auch ein paar Semester Recht. Daher dürfte es ja eigentlich klar sein, dass dass der andere das Auto nicht rausgeben muss, wenn die Rechnung nicht bezahlt ist.

      Hier übrigens noch mehr, die das so sehen, ohne Anwalt zu sein: http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?p=1176433&sid=6354492ad5411bcb781852a4406a41cb

      kommentiert von n0bBronze-Rechtler am 2. Aug 2010 um 20:12


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  • JFK
    0 0

    Erstmal Danke für Eure Antworten. Auch ich hatte das Vergnüngen im BWL Studium ein paar Vorlesungen Recht zu besuchen.

    Ich sehe das dennoch nicht ganz so. Das Pfandrecht MUSS im Verhältnis stehen. Das ist hier zweifelsfrei NICHT gegeben. Den Anspruch seitens der Werkstatt bestreitet niemand. Dieser kann sodann falls nicht gezahlt wird, privatrechtlich geltend gemacht werden. Ob jedoch die Werkstatt mein Eigentum festhatlen kann....dann bin ich mir nciht soooo sicher. Sorry aber "Bauernschläue" hilf mir hier nicht weiter - ich dachte ggf. hier einen Anwalt zu finden, der eine Möglichkeit sieht der Werkstatt in den A... zu treten. ;-), wie gesagt dennoch vielen Dank!!!

    Beantwortet von JFK am 6. Aug 2010 um 07:34

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  • StanleyKubrick
    0 0

    Guten Morgen JFK,

    mit "Bauernschläue" hat das hier ehrlich gesagt nichts zu tun. Nur weil Dir die Antwort nicht passt - nämlich, dass Du zahlen musst - musst Du nicht die richtigen Antworten niedermachen...

    Guck mal bitte in § 647 BGB:

    Der Unternehmer hat für seine Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers, wenn sie bei der Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung in seinen Besitz gelangt sind.

    -> Da steht nichts davon, dass ein bestimmtes Verhältnis gegeben sein muss.

    Außerdem guck mal bitte in § 273 BGB:

    Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

    -> Auch daraus ergibt sich, dass die Werkstatt nicht herausgeben muss, solange wie du nicht zahlst.

    Gruß
    Stanley

    Beantwortet von StanleyKubrick am 6. Aug 2010 um 07:40

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