Sie sind hier: Home » Verkehrsrecht » Fahrgastbeförderunsschein bei Taubheit auf einem Ohr?

JETZT Ihre Frage stellen!

Erhalten Sie im Handumdrehen Antworten von unserer Community

Mehr Informationen

Ihre Meinung ist bares Geld wert. Bewerten Sie Ihren Rechtsanwalt und erhalten Sie als Dankeschön einen 5,- Euro Gutschein von Amazon.*

* Teilnahmebedingungen: Teilnahme ab 18 Jahren, maximal eine Bewertung pro Person zulässig, die unseren Bewertungsrichtlinien entsprechen muss bis 30.04.2011 abgegeben wird. Bewertungen, die den Richtlinien nicht entsprechen behalten wir uns vor nicht zu veröffentlichen und auch keinen Gutschein zu versenden. Zudem ist eine ausführliche Beraterbewertung mit einer Mindestlänge von 50 Wörtern nötig. » Mehr Infos
Frage melden
FRAGE
Antwort melden
ANTWORTEN (3)
  • n0b
    0 0

    Hallo Andreas,

    schau mal hier: http://bundesrecht.juris.de/fev/anlage_5_106.html

    Zu den Ohren findet man da allerdings nix genaues, nur so eine schwammige Formulierung

    "Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE, D1E sowie einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung müssen außerdem besondere Anforderungen hinsichtlich:

    a)
    Belastbarkeit,
    b)
    Orientierungsleistung,
    c)
    Konzentrationsleistung,
    d)
    Aufmerksamkeitsleistung,
    e)
    Reaktionsfähigkeit

    erfüllen."

    Ich würde es einfach einmal mit einem Gutachten versuchen!

    Beantwortet von n0bBronze-Rechtler am 13. Aug 2010 um 16:42
    Kommentare (1)
    • Hallo!
      Soweit ich weiß sind die ärztlichen Gutachten recht teuer.Deshalb will ich es nicht darauf ankommen lassen und nur wenn eine hohe Chance besteht ein Gutachten machen lassen.Gibt es Leute die den Fahrgastbeförderungsschein haben und auf einem Ohr taub sind? Dann würde sofort ein Gutachten machen lassen.
      Wollte auch erst mal wissen ob es rechtlich überhaupt möglich ist den Schein mit einseitiger Taubheit überhaupt zu bekommen.

      MFG
      Andreas
      kommentiert von Andreas Müller am 13. Aug 2010 um 17:02


      Abbrechen     Antwort kommentieren  

    Hinweis:

    Bitte einloggen oder anmelden um Antworten zu verfassen!

  • Timo E.
    0 0

    Auf mich trifft dieser Fall zwar nicht zu, aber ich denke, mit nur einer einseitigen Taubheit steht dem FGBSchein nichts im Wege.
    Ich würde das Gutachten auf alle Fälle machen. Wenn Dir der Schein wichtig ist, dann lohnt sich das doch auch!

    Gruß

    Beantwortet von Timo E.Silber-Rechtler am 14. Aug 2010 um 17:02

      Abbrechen     Antwort kommentieren  

    Hinweis:

    Bitte einloggen oder anmelden um Antworten zu verfassen!

  • sirius2
    0 0

    Das ist die Frage wie viel dir das wert ist. Beantragen, ggf. Gutachten einreichen. Wenn dann der Sachbearbeiter auf dem Amt meint, es ginge nicht kann man immer noch Widerspruch einlegen und nötigenfalls vor Gericht gehen und auf die Erlaubnis klagen... dann wirds zwar noch teurer, ist halt die Frage wofür man den Schein braucht...

    Beantwortet von sirius2Silber-Rechtler am 16. Aug 2010 um 22:04

      Abbrechen     Antwort kommentieren  

    Hinweis:

    Bitte einloggen oder anmelden um Antworten zu verfassen!


 
© 2012 law4life GbR - Luisenweg 6, 20537 Hamburg,

nach oben ⇑