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Buchungsrücktritt im Hotel
Ein freundliches Hallo an die Rechtsexperten. Wir würden gerne einen Hotelaufenthalt buchen. Das Hotel schreibt nun zu einem
Buchungsrücktritt folgendes: "Sollten Sie gezwungen sein, Ihre Buchung rückgängig zu machen, gewähren wir in der Reisezeit A und B eine kostenlose Frist bis 21 Tage vor dem geplanten Anreisetag, in der Hauptsaison 6 Wochen vorher. Später wird bei Nichtbelegung der vereinbarte Zimmerpreis abzüglich des Verpflegungsanteils fällig. Rücktrittskosten können unter bestimmten Voraussetzungen von einer Reiserücktrittsversicherung übernommen werden. Diese können Sie über uns abschließen!"
IST DIES RECHTENS?
Gruß und besten Dank
Mr. Strat- Gefragt von Mr.Strat am 15. Nov 2010 um 18:19
- Schlagwörter: Hotelbuchung Reiserücktritt
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Hallo!
Natürlich ist das rechtens. Wenn man ein Hotel bucht, dann muss man auch erscheinen. Man kann nicht nach Belieben später wieder absagen. Wenn das Hotel eine Stornierungsfrist anbietet, dann ist das reine Kulanz, verpflichtet sind sie dazu nicht. Daher können die auch selber bestimmen wie lang sie die Frist ausgestalten. Falls also Sorgen bestehen die Reise antreten zu können, dann sollte man eine Rücktrittsversicherung abschlißeen. Diese zahlt aber meist nur wenn man aus Krankheitsgründen die Reise nicht antreten kann und nicht weil man es sich beispielsweise anders überlegt hat.
Ich hoffe das hilft?
Viele Grüße!- Beantwortet von bogenpfeil am 16. Nov 2010 um 20:43
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Hier noch ein interessanter Beitrag dazu: http://www.recht-gehabt.de/juristische-blogs-recht/hotelzimmer-storniert-und-trotzdem-voll-bezahlen_4221
- Beantwortet von brilli20 am 22. Nov 2010 um 08:47
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Also die Rücktrittskosten in Verbindung mit deren Rücktrittsversicherung klingt für mich etwas spanisch... der Rest kommt mir eher bekannt vor...
LG- Beantwortet von stylewars
am 16. Nov 2010 um 10:02
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- Beantwortet von stylewars
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Hey Mr. Strat!
Zunächst eine Frage: Ich verstehe das doch wohl falsch, dass die trotz wirksamer Stornierung anschließend den vollen Zimmerpreis bei Nichtbelegung von Dir verlangen?! Denn das kanndefinitiv nicht rechtens sein.
Wenn man etwas derartiges storniert, dann können höchstens dann Gebühren verlangt werden, wenn einem dies am selbigen Tag der Anreise noch einfällt und man keinen wichtigen Grund vorlegen kann, der dies rechtfertigen würde.
Ansonsten ist eine regelmäßige Stornierung durchgehend möglich, wenn diese in den Fristen des Hotels (AGB) geschehen.
Ebenso die Rücktrtittskosten. Nach meinem rechtlichen Empfinden dürfen eben nur unter den oben genannten Bedingungen Rücktrtittskosten entstehen..
bei dem Angebot merkt man, dass dieses Hotel gerade Wert darauf legt, ihre Reiserücktrittsversicherung zu vermitteln... echt arm!
Ich würde mich davon fernhalten bzw. das Hotel noch einmal konkret schriftlich (!) auf die angesprochenen Punkte aufmerksam machen. Wenn Sie dann nicht einlenken, würde ich in der Vielzahl der Hotels ein "besseres" und "faireres" aussuchen.
Besten Gruß,
der Nino- Beantwortet von Nino H.
am 16. Nov 2010 um 10:56
Kommentare (5)Wieso das denn? Ich muss meine Buchung einhalten und kann doch nicht einfach nicht kommen wenn ich verbindlich reserviert habe. Ob ich das am Tag der Anreise oder 2 Wochen vorher mache ist doch kein Unterschied.
kommentiert von bogenpfeil am 16. Nov 2010 um 20:44Noch Fragen? Lies einfach unten... wenn's es so glasklar wär, dann würde sich das Hotel ja wohl kaum bemühen, die Klausel extra rauszunehmen!? lol
kommentiert von Nino H.
am 17. Nov 2010 um 21:10
Unsinn, Nino! Die Klausel nehmen die doch nicht raus, weil sie nicht rechtens ist. Wenn das so wäre, dann hätten sie sie gar nicht in ihren Vertrag aufgenommen. Es gibt aber einen Unterschied zwischen Recht und Kulanz. Natürlich kann der Hotelier auf seinem Recht bestehen, dann kann er sich aber auch sicher sein, dass der Gast nie wieder kommt und im schlimmsten Falle noch überall rumerzählt wie be******** das Hotel ist... oder er nimmt aus Kulanz die Klausel raus, dann ist der Gast Happy und der Hotelier auch...
Lies übrigens mal den Beitrag von brilli... da hat ein Verbraucherschützer auch noch mal klargestellt, dass man nicht einfach absagen kann wie es einem passt.
Gruß,
bogenpfeil
kommentiert von bogenpfeil am 22. Nov 2010 um 08:52Das man nicht absagen kann, wie es einem passt, habe ich auch nie behauptet. Ich sagte lediglich, dass ich es mit meinem Rechtsempfinden nicht vereinbaren kann, dass man trotz frühzeitiger (!) Stornierung am Ende (trotz Nicht-Nutzung) noch das gesamte Zimmer zahlen soll. Im Reiserecht sieht es doch z.B. auch nicht so aus!
Und zu der Klausel: "Wenn das so wäre, dann hätten sie sie gar nicht in ihren Vertrag aufgenommen." --> Schwachsinn, bogenpfeil!
Denn in wievielen Mietverträgen werden mittlerweile Klauseln noch aufgenommen, obwohl vom BGH längst festgestellt wurde, dass diese unwirksam sind? Man lässt es eben drauf ankommen, weil 90 % der Vertragspartner doch überhaupt keine Ahnung haben, welche Klausel unwirksam sein könnte. So profitiert man vom Unwissen der Rechtslaien!
Willkommen im Kapitalismus, time to wake up...
kommentiert von Nino H.
am 22. Nov 2010 um 16:45
Kinderlein, bitte beruhigt euch wieder... ;-)
kommentiert von Peter H.
am 22. Nov 2010 um 16:55
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- Beantwortet von Nino H.
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Wenn ich mich richtig erinnere gabs doch schon mal eine ähnliche diskussion... moment ich schau... ach ja hier... http://www.recht-gehabt.de/fragen/allgemein/rechtliche-situation-teilnehmer-einer-privatveranstaltung_110
- Beantwortet von StanleyKubrick am 16. Nov 2010 um 20:46
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Besten Dank an die Fachleute, die sich bemühen meine Anfrage zu kommentieren und die Rechtslage zu durchleuchten.
Ich hatte das Hotel auf die AGB´s hin angeschrieben und sie haben folgendes geantwortet: "In Zeiten der vielen Umbuchungen und Absagen, sind wir in der Regel dazu gezwungen, sollchen Passus mit aufzunehmen. Ich kann Ihnen aber vergewissern, das wir diesen Passus In den letzten 360 Tage nicht anwenden mussten. Gern nehme ich den Passus bei Ihnen schriftlich raus, und freue mich Sie persönlich kennenzulernen."
Musikalische Gruß
Mr. Strat
- Beantwortet von Mr.Strat am 17. Nov 2010 um 10:33
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Da steht unter anderem:
"Der wesentliche Inhalt des Beherbergungsvertrages bestimmt sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen im Vertrag oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) kann der Beherbergungsvertrag von keiner Vertragspartei einseitig gelöst werden. Völlig unabhängig von Zeitpunkt oder Gründen der Abbestellung besteht kein Recht auf Stornierung einer Buchung. Kündigt der Gast trotzdem, hat der Hotelier Schadenersatzansprüche und kann den Zimmerpreis abzüglich der ersparten Aufwendungen verlangen, wenn er ein Verschulden des Gastes nachweist. Als Verschulden gilt alles, was in die Risikosphäre des Gastes fällt, ohne Rücksicht darauf, ob der Gast die Umstände beeinflussen kann, zum Beispiel Tod eines Angehörigen, Krankheit oder Unfall, berufliche Termine, Wegfall des Reisezwecks, wie Messe, Konzert oder Ausstellung sowie Schneemangel bei einem Skiurlaub. Nicht angefallene Betriebskosten - etwa für Bewirtung oder Zurverfügungstellung von Bettwäsche - hat sich der Hotelier anspruchsmindernd anrechnen zu lassen. Die Höhe dieser anzurechnenden Einsparungen richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Von der Rechtsprechung wird der Wert der ersparten Aufwendungen
t bei Übernachtung/Frühstück mit pauschal 20 %
t bei Übernachtung/Halbpension mit pauschal 30 %
t bei Übernachtung/Vollpension mit pauschal 40 % vom Übernachtungspreis
als angemessen erachtet."
kommentiert von brilli20 am 22. Nov 2010 um 08:48