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Fitnessstudio Jahresvertrag Kündigen - Trotz Umzug 180€ Gebühren?
Guten Tag,
das Ganze ist schon ein wenig her, da ich nach dem Umzug viel Stress hatte und sehr viel Arbeiten musste. Ich schilder mein Problem trotzdem hier:
ich habe den Jahresvertrag in meinem Fitnessstudio zum 29.06 gekündigt, da ich umgezogen bin (50km). Die Frau in der Verwaltung teilte mir mündlich mit, dass ich noch eine Servicepauschale zahlen soll und für jeden der 6 Restmonat 5 Euro Gebühr.
Darüber war ich überrascht, weil ich schon mal einen Vertrag in einem Studio gekündigt habe und dort ohne Gebühren kündigen konnte. Dies war allerdings ein 2-jahres Vertrag.
Dann kam am 29. Juni eine Rechnung über 179,- Euro.
6x 25 Euro + 29 Euro Servicepauschale.
Diese Rechnung hatte ich nicht erwartet, und ich rief in der Verwaltung an. Dort schilderte ich das mir andere Zahlen genannt wurden und ich dies nicht zahlen werde, da ich auch Kündigen kann weil ich umgezogen bin..Es hieß der Chef sein nicht da und ich würde innerhalb einer Woche eine Rückmeldung bekommen. Bisher kamen allerdings nur 2 Mahnungen mit jeweils 2 Mahngebühren auf mich zu. Eine beiliegende Kopie des Vertrag hatte folgende Zeile unterstrichen:
"Sollte dieser Vertrag von dem Vertragspartner vorzeitig aus Gründen beendet werden, die nicht in dem Verantwortungsbereich der **** liegen, so ist die Gebühr maßgebend und nachzuzahlen, die der tatsächlichen Vertragsdauer - nächst kürzeren Laufzeit - entspricht"
Wir weisen auf Absatz Zwei Ihres Vertrages hin, in diesem Fall ist es der 6-Monatsvertrag zu zahlen.
Eine Rechtsschutzversicherung habe ich leider nicht. Ich bitte um Hilfe das es für mich um eine hohe Summe Geld geht und ich mir nicht vorstellen kann das so eine Klausel rechtesn ist.
Freundliche Grüße
Daniel S.- Gefragt von dani3l am 8. Sep 2010 um 21:25
- Schlagwörter: Fitnessstudio Jahresvertrag Kündigen - Trotz Umzug 180€ Gebühren
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1. Solche Kommunikationen tätigt man nicht am Telefon, sondern über eMail. Damit hat man immer eine Beweisgrundlage. Beim Telefonat steht bei Wiedersprüchen Aussage gegen Aussage. SCHELCHT!!!
2. Ich würde ein offizielles Schreiben an die Verwaltung aufsetzen, in denen du ganz konkret deinen Schaverhalt darstellst. Inkl. der getätigten Telefonate mit Namen der jeweiligen Person und dem genauen Zeitraum. Die kann ja auch beim Serviceprovider nachvollzogen werden über den EVN. SOwas sollte man sich aber schon notiert haben.
3. Wenn du weder Angaben zu Namen und Zeitpunkt der getätigten Telefonate hast, dann hast du gar keinen Anhaltspunkt und somit auch keine Grundlage dein Anliegen adequat der Verwaltung zu vermitteln.
4. In jedem Fall gelten die Vertragsklauseln (das wie von dir bereits angedeutete Kleingedruckte). Diese sind immer bindend für den Vertragnehmer. Andere Abläufe oder Entscheidungen bei frühzeitigem Vertragsende ist nur auf Kulanz des Vertraggeber zurück zu führen.
5. Demnach versuche höflich, sachlich und ein bisschen entgegenkommend (z.B. durch eine andere Regelung) der ganzen Sache zu begegnen, denn nur wenn beide Seiten glücklich sind, kann eine erfolgreiche, abseits der Vertragsklauseln, Beendigung des Vertrags erfolgen.
Viel Erfolg.- Beantwortet von seppel
am 8. Sep 2010 um 21:37
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- Beantwortet von seppel
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Ein Fund aus dem Net hilft vielleicht weiter:
Mit guten Vorsätzen ein Vertrag im Sportstudio oder Fitnessstudio abgeschlossen - und das für einen langen Zeitraum. Dabei aber mal wieder das Kleingedruckte nicht gelesen - was nun ? Mit vielen Vertragsklauseln versuchen die Studios die Fitnesswilligen an sich zu binden, sei es Mindestlaufzeit, Kündigungsfrist oder automatische Verlängerung. Aber nicht alles ist rechtens.
Hier finden Sie die Antworten auf die wichtigsten Fragen:
Allgemeines:
Viele Studios versuchen, um einer Kontrolle durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 305 BGB ff) zu entgehen, die Verträge als "Mitgliedschaftsverträge" zu bezeichnen, denn so gelangen sie zur so genannten Vertragsfreiheit. Bei den meisten Mitgliedschaftsverträgen handelt es sich aber nicht um "echte Mitgliedschaftsverträge", da diese dadurch gekennzeichnet sind, dass Sie eine echte Verhandlungschance gehabt haben. Werden nur verschiedene Alternativen zur Auswahl angeboten, kann von einer echten Verhandlungsmöglichkeit nicht die Rede sein. Gleichgültig ist, ob der Betreiber Ihnen anbietet zwischen verschiedenen Varianten auf den Vertragsformularen zu wählen oder ob er Ihnen mündlich einige Alternativen nennt, von denen dann eine handschriftlich in das Formular übertragen wird. Auch solche Verträge unterliegen der Kontrolle durch die AGB´s.
Gesamtlaufzeiten:
Das Sportstudio hat natürlich ein Interesse seine Kunden möglichst lange an sich zu binden. Daher werden teilweise Verträge mit über 12-monatiger Laufzeit geschlossen. In einem Urteil hat der BGH eine sechsmonatigen Vertrag für rechtens erklärt und erkennen lassen, dass auch ein Vertrag mit einer 12-monatigen Laufzeit wirksam ist. Darüber hinaus gehende Verträge dürften vor einem Gericht jedoch keine Chance haben, da damit dann eine "unangemessene Benachteiligung" des Kunden vorliegt. Sollten Sie einen solchen Vertrag abgeschlossen haben, wenden Sie sich an die Verbraucherzentrale oder an einen Rechtsanwalt.
Stillschweigende Verlängerung des Vertrages:
Häufig findet sich im Kleingedruckten die Klausel, dass sich der Vertrag stillschweigend um weitere sechs Monate verlängert, wenn er nicht form- und fristgerecht gekündigt wird. Hier hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass solche Klauseln wirksam sind. BGH (Az: XII ZR 193/95). Auch das OLG Celle hat in seinem Urteil (Az: 13 U 38/94) solche Klauseln für rechtens erklärt. Daher der Tipp, wer weiß, dass er das Angebot für nur sechs Monate bzw. ein Jahr nutzen möchte, sollte entweder einvernehmlich mit dem Studio die Verlängerungsklausel streichen oder gleich nach Vertragsschluss wieder die Kündigung aussprechen. Fraglich ist, wie es bei einer stillschweigenden Verlängerung von mehr als sechs Monaten aussieht, denn diese Frage hat der BGH im oben genannte Urteil offen gelassen. In einem weiteren Urteil hat der BGH jedoch entschieden, dass eine Verlängerung des Vertrages um ein Jahr rechtens ist. Diese Ansicht wird aber nicht immer von allen Gerichten geteilt. Es gibt Gerichte, die eine stillschweigende Verlängerung um jeweils 12 Monate für unwirksam erklärt haben, denn "hier kollidiere einerseits das schutzwürdige Interesse des Sportlers mit dem Interesse des Sportstudios an einer stillschweigenden Laufzeitverlängerung." Daraus folgt, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung solche Klauseln für zulässig hält, der Sportler bei einer Klage aber auch auf einen Richter treffen kann, der anderer Ansicht ist. Somit liegt ein nicht unerhebliches Prozessrisiko vor, sollten Sie sich für eine Klage entscheiden !
Kündigungsfristen:
Auch bei den Kündigungsfristen gibt es die unterschiedlichsten Vereinbarungen - sie reichen von 14 Tagen bis hin zu drei Monaten. Die meisten Gerichtsurteile sehen eine Kündigungsfrist von einem Monat als angemessen an, aber auch gegen eine dreimonatige Kündigungsfrist bestehen zum Teil keine Bedenken - pochen Sie jedoch auf eine einmonatige Kündigungsfrist. Unwirksam ist eine Regelung, wo dem Kunden jährlich nur ein bestimmter Termin eingeräumt wird, zu dem er mit einer Frist von sechs Wochen kündigen darf. AG Dortmund (AZ: 132 C 10555/98).
Sollten Sie einen Vertrag mit unbestimmter Laufzeit abgeschlossen haben kann jederzeit unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden. Die beträgt je nach Qualifizierung des Vertrages als Dienst- oder Mietvertrag, ein oder drei Monate, wobei wie oben erwähnt, sie auf die einmonatige Kündigungsfrist bestehen sollten, da dies auch von den meisten Gerichten so gesehen wird.
Der Zusatz, der eine Kündigung "per Einschreiben" vorschreibt ist rechtswidrig. Zwar kann der Betreiber eine schriftliche Kündigung verlangen, jede weitere Erschwernis ist aber unwirksam. Aus eigenem Interesse sollten Sie die Kündigung jedoch per Einschreiben schicken oder sich die Abgabe im Fitnessstudio bestätigen lassen, um den Zugang der Kündigung nachzuweisen.
Außerordentliche Kündigung:
Mitglieder eines Sportstudios, die auf ärztlichen Rat nicht weiter trainieren sollen, dürfen fristlos kündigen und brauchen keine weiteren Beiträge mehr zu zahlen. Das hat das Amtsgericht Frankfurt (AZ: 32 C 3558/96-19) im Fall einer Kundin entschieden, die nach zwei Jahren im Fitnessstudio Gesundheitsprobleme bekommen und den Vertrag gekündigt hatte. Das Studio verlangte aber noch die ausstehende Beiträge und verwies auf die Vertragsklausel, dass "Krankheit, Wohnungswechsel und ähnliches" ein Mitglied nicht von seiner Zahlungspflicht entbinde. Diese Klausel ist unwirksam, da sie die Kunden unangemessen benachteiligt, so die Richter.
Wichtig: Das Fitnessstudio darf den Kunden bei Krankheit nicht an einen speziellen Amtsarzt verweisen. Ebenso ist es unzulässig, den Kunden im Falle der Erkrankung zum Besuch der Sauna oder anderen, von ihm nicht gewünschten Kursen zu zwingen, um den Vertrag aufrecht zu erhalten. Bei einem Umzug in eine andere Stadt kann man gleichfalls vorzeitig kündigen; ebenso, wenn das Fitnessstudio umzieht. Auch wer zur Bundeswehr einberufen wird, kann in der Regel kündigen. Das gleiche gilt nach Meinung einiger Gerichte, wenn nach Vertragsabschluss eine Schwangerschaft festgestellt wird. Andere Gerichte haben hier anerkannt, dass der Vertrag für die Zeit der Verhinderung beitragsfrei ruht und die vereinbarte Laufzeit entsprechend verlängert wird. Das AG Itzehoe (Az: 56 C 1402/99) hat hier geurteilt, dass eine entsprechende Verlängerung für die Kundin "überraschend" sei und sie die Verlängerung nicht hinnehmen muss. ACHTUNG: Jedes Amtsgericht (AG) urteilt hier anders. Sie können sich zwar auf das Urteil berufen, die Erfolgsaussichten stehen jedoch eins zu eins.
Daraus folgt, dass eine Klausel "Der Beitrag ist auch dann regelmäßig zu zahlen, wenn das Mitglied die Einrichtungen nicht nutzt" unwirksam ist, da immer Krankheit, berufliche Veränderungen oder eine Schwangerschaft auftreten können. Eine solche Klausel dient "ohne Rücksicht" nur allein dem Anbieter und ist daher unwirksam. BGH (AZ: XII ZR 55/95)
Bei einer außerordentlichen Kündigung sollten Sie innerhalb von zwei Wochen, nachdem Sie von den Gründen erfahren haben, die zur Kündigung berechtigen, kündigen.
Haftungsausschluss:
Verletzen Sie sich beim Training oder erleiden Sie im Zusammenhang mit dem Vertrag einen Schaden (Ihnen wird zum Beispiel Ihre Kleidung gestohlen) so haben Sie einen Schadenersatzanspruch gegen das Studio. Der Anbieter kann die "Haftung für mitgebrachte Gegenstände" nicht generell ausschließen, sondern muss differenzieren. Grobes Verschulden oder gar Vorsatz können nicht ausgeschlossen werden. OLG Düsseldorf (Az: 6 U 276/90). Ein Ausschluss von selbstverschuldeten Unfällen ist hingegen wirksam. Werden aber zum Beispiel die Trainingsgeräte nicht ausreichend gewartet und verletzt sich deshalb ein Teilnehmer, so haftet das Studio auf jeden Fall.
Sonstiges:
Ein Sportstudio darf seinen Mitgliedern nicht über eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verbieten, eigene Getränke mitzubringen. Ein solches Verbot ist unwirksam. Es sei für den Kunden unzumutbar, den "erhöhten Flüssigkeitsbedarf beim Sport" nur beim Veranstalter stillen zu können. Dort seien Getränke nämlich in der Regel erheblich teurer als anderswo (LG Stade, Az: 4 O 35/97). Ein Verbot von Glasflaschen hingegen ist wegen der Verletzungsgefahr bei Bruch rechtens.
In den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Fitness-Studios war geregelt, dass der Kunde 25 DM bezahlen sollte, wenn ihm der ausgestellte Clubausweis verloren ginge, beschädigt werde oder auch nur von den im Club benutzten Kartenlesegeräten nicht mehr entziffert werden könne. Das LG erklärte die gesamte Klausel wegen Verstoßes gegen das AGB-Gesetz für unwirksam, denn die Einführung eines Clubausweises erfolgt im alleinigen Interesse des Fitness-Studio-Betreibers. Die Erhebung einer Zusatzgebühr kann daher von vornherein nicht in Betracht kommen, wenn dem Kunden die Beschädigung oder die fehlende Kartenlesbarkeit etwa bei Abnutzung des Ausweises gar nicht angelastet werden kann. (Az: 17 O 338/98)
Tipp:
Der BFH hat entschieden, dass Sie unter Umständen sich sogar sportlich Steuer mindernd betätigen können ! Dies aber nur, wenn Sie trainieren, um eine Krankheit zu heilen oder zu lindern. Bei Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens können Sie die Kosten für das Sportstudio als außergewöhnliche Belastung geltend machen (Az: III R 67/96).
Desweiteren folgende Rechtssprechung:
Eine Vertragsklausel, dass "Krankheit, Wohnungswechsel und ähnliches" ein Mitglied nicht von seiner Zahlungspflicht entbinde, ist unwirksam, da sie die Kunden unangemessen benachteilige, so die Rechtsprechung. Bei einem Umzug in eine andere Stadt kann man vorzeitig kündigen, ebenso auch, wenn das Fitnessstudio umziehen würde.
vgl. hierzu: LG Düsseldorf, Urteil v. 04.05.1994 - 12 O 796/93; LG Dortmund, Urteil v. 08.11.1990 - 8 O 343/90 + Urteile v. 25.10.1990 - 8 O 318/90 + 8 O 223/90).
Quelle: http://www.juraforum.de/forum/sportrecht/kuendigung-fitnessstudio-wegen-umzug-14624- Beantwortet von seppel
am 8. Sep 2010 um 22:21
Kommentare (3)Google is your best friend ^^
kommentiert von seppel
am 8. Sep 2010 um 22:22
Ein besonderes Kündigungsrecht besteht bei solchen Verträgen nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn der Kunde mindestens 25 KM vom Fitnessstudio weg zieht. Denn ab 25 KM liegt eine unzumutbare Distanz vor.
kommentiert von seppel
am 8. Sep 2010 um 22:24
Muss meine letzte Aussage wiederrufen:
Lediglich unwesentlich längere Anfahrtswege muss der Kunde aber in Kauf nehmen. Genaue Km-Grenzen gibt es hier aber nicht. Dies ist einzelfallabhängig.
kommentiert von seppel
am 8. Sep 2010 um 22:29
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- Beantwortet von seppel
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Hallo Daniel,
natürlich gibt es ein Kündigungsrecht, wenn die Umstände so gelagert sind, dass man es dir nicht mehr zumuten kann am Vertrag festgehalten zu werden. Auch ein Umzug kann dazugehören, wenn die Anfahrt nun so lang wird, dass es dir nich mehr zuzumuten ist, die Distanz zurückzulegen. Leider gibt es keine festen Kilometergrenzen in diesen Fällen sondern die Gerichte entscheiden immer von Fall zu Fall. Ich denke aber dass bei 50km die Chancen schon ganz gut stehen. Du kannst ja nicht jeden Tag 100km bis zum Fitnessstudio fahren um da eine Stunde Sport zu machen... ich würde also fristlos kündigungen und nicht mehr zahlen.
Grüße- Beantwortet von nuxx
am 9. Sep 2010 um 13:43
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- Beantwortet von nuxx
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Hallo Daniel S.
M.E. kann das Fitness-Studio bei vorzeitiger Vetragsbeendigung eine Vertragsauflösungsgebühr verlangen. Hier kommt es auch auf die AGBs an.
m.f.g.- Beantwortet von Rheinhard am 13. Sep 2010 um 06:43
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Ich habe meine Kündigung dort direkt abgeben, und es arbeitet nur eine Frau in der Verwaltung. So war ich mir sicher das die Kündigung auch ohne Anschreiben ankommt, und ich war an dem Tag eh beim Sport.
Bei dieser Gelegenheit tätigte ich das Gespräch mit der Frau in der Verwaltung, die dort auch die einzige Kraft ist. Deshalb habe ich auch nichts schriftlich wie E-Mail etc.
Habe nur eine Kündigungsbestätigung zum 29.06 wegen Umzug.
kommentiert von dani3l am 8. Sep 2010 um 21:50
Dann steht immer noch Aussage gegen Aussage. Schlechte Karten.
am 8. Sep 2010 um 21:56
Ich würde dann vielleicht mal persönlich zu der guten Frau gehen. Vielleicht kann sie sich ja an Sie erinnern und dem ganzen Misst wird der Wind aus den Segeln genommen.
kommentiert von seppel
Vielen Dank schon mal für die Antwort und die Bemühungen.
Und grundsätzlich gibt es kein Recht zur Absoluten Kündigung wenn man aus unvorhersehbaren Gründen wegziehen muss und nicht mehr das Fitnesssstudio besuchen kann? die Distanz ist ja nicht gerade gering.
So müsste ein Azubi, der arbeitlos wird und zurück zu seinen Eltern zieht trotzdem das Geld aufbringen?
Hatte gehofft, das es eine gesetliche Regelung zur Kündigung beim Umzug gibt.
kommentiert von dani3l am 8. Sep 2010 um 22:05