Sie sind hier: Home » Vertragsrecht » Verkehrssicherheit bei Motorrollern

JETZT Ihre Frage stellen!

Erhalten Sie im Handumdrehen Antworten von unserer Community

Mehr Informationen

Ihre Meinung ist bares Geld wert. Bewerten Sie Ihren Rechtsanwalt und erhalten Sie als Dankeschön einen 5,- Euro Gutschein von Amazon.*

* Teilnahmebedingungen: Teilnahme ab 18 Jahren, maximal eine Bewertung pro Person zulässig, die unseren Bewertungsrichtlinien entsprechen muss bis 30.04.2011 abgegeben wird. Bewertungen, die den Richtlinien nicht entsprechen behalten wir uns vor nicht zu veröffentlichen und auch keinen Gutschein zu versenden. Zudem ist eine ausführliche Beraterbewertung mit einer Mindestlänge von 50 Wörtern nötig. » Mehr Infos
Frage melden
FRAGE
  • Hasematz29
    0 0

    Verkehrssicherheit bei Motorrollern

    Guten Tag, ich habe mal wieder eine Frage zum Thema Verkehrsrecht. Die Frage Heute beschäftigt sich mit der Sicherheit im Verkehr eines Motorrollers. Sachverhalt: Na dem Kauf eines Motorrollers macht sich der Roller selbstständig indem er sich durch selbstständiges Einklappen des Seitenständers selbsständig mach und somit umfällt. Der Roller ist 300 Km gelaufen und es wurden keine Änderungen vorgenommen. Wer muß in dem Fall die notwendigen Aufwendungen ersetzen. M. E. ist dies ein Sachmangel den der Verkäufer zu tragen hat. In meinem Fall ist es so geschehen und am Motorroller ist ein Schaden von etwa 60 Euro entstanden. Der Händler selbst gibt zu das es ihm selbst passiert ist. Liege ich hier so fern das der Händler duch den Mangel und den nicht einwandfreien Zustand des Motorroller sämtliche Haftung und auch Gewährleistung trifft? Hat der Händler nicht einen Gegenstand wie hier den Roller im verkehrssicheren Zustand zu übergeben? Nun zu meiner Frage: Hat der Händler in dem Fall den Schaden zu ersetzen oder trägt der Käufer hinsichtlich einer evtl. Beweislast mitschuld?

    Danke schon mal für eure Mühe!
    Liebe Grüße
    Horst

    Gefragt von Hasematz29 am 8. Apr 2011 um 11:15
    Schlagwörter: Verkehrssicherheit Verkehrsrecht 

      Abbrechen     Frage beantworten  

    Geben Sie eine Antwort ein
      ANTWORTEN  
Antwort melden
ANTWORTEN (1)
  • seppel
    1 0
    Beste Antwort - vom Fragesteller ausgewählt

    Mit Verkehrsrecht hat dieser Sachverhalt nur bedingt etwas zu tun.
    Die Verkehrssicherheit wird der Roller haben. Der defekte Seitenständer ist allerdings ein Problem. Würde dem TÜV der defekte Ständer auffallen, wäre dies ein abzustellender Mangel, mit dem der Fahrzeughalter keine TÜV Freigabe erhält.

    - Mängel am Gebrauchtwagen -
    http://www.adac.de/infotestrat/fahrzeugkauf-und-verkauf/gebrauchtfahrzeuge/sachmangel/default.aspx?ComponentId=27722&SourcePageId=49347

    Nach EU-Recht sind auch Motorräder, Roller etc in diese Garantie einbezogen.
    Der Händler hat den Ständer zu reparieren, wenn der Kauf max. 1 Jahr zurück liegt.
    Da der Händler den Sachmangel bereits zugegeben hat, ist es um so unverantwortlicher von ihm, den Sachmangel bereits vor dem Verkauf nicht abzustellen.
    An den Schäden sollte sich das Umfallen des Rollers durchaus nachweisen lassen, zumal der defekte Ständer wohl immer noch defekt sein dürfte.

    Da dem Händler der Defekt bekannt war, muss dieser auch für die entstandenen Schäden aufkommen.

    Vor Gericht würde der Händler auf jeden Fall dumm aussehen, besonders weil ihm ja der Defekt bekannt war.

    Ich hoffe, dass ein Gericht nicht notwendig ist und wünsche Ihnen beim Konfrontationsgespräch viel Erfolg.

    Grüße, Seppel

    Beantwortet von seppelSilber-Rechtler am 8. Apr 2011 um 12:56

      Abbrechen     Antwort kommentieren  

    Hinweis:

    Bitte einloggen oder anmelden um Antworten zu verfassen!


 
© 2012 law4life GbR - Luisenweg 6, 20537 Hamburg,

nach oben ⇑