JETZT Ihre Frage stellen!
Erhalten Sie im Handumdrehen Antworten von unserer Community
Ihre Meinung ist bares Geld wert. Bewerten Sie Ihren Rechtsanwalt und erhalten Sie als Dankeschön einen 5,- Euro Gutschein von Amazon.*
-
Zusatzgebühr bei Zahlung per Überweisung im Fitnessstudio
Hallo,
ich benötige einmal eine fundierte Erstaussage zu vorliegenden Fall, damit ich entscheiden kann, ob ich einfache zahle oder doch den Weg zum Anwalt einschlage:
Ich habe in 2004 einen Fitnessstudio-Nutzungsvertrag bei derFitness Company (inzwischen Fitness First) in München abgeschlossen. Laut unterschrieben AGB fällt bei der Zahlungsweise Überweisung oder Barzahlung eine Zusatzgebühr i.H.v. EUR 10,- aufgrund des Mehraufwands gegenüber Bankeinzugs an.
Vor mehr als 2,5 Jahren habe ich aufgrund diverser fehlerhafter Abbuchungen die Einzugsermächtigung widerrufen und überweise seitdem jeden Monat den Beitrag per Überweisung.
Seit August dieses Jahres wird diese Zusatzgebühr nun plötzlich ohne Benachrichtigung oder Anmahnung eingefordert (seitdem gibt es ein neues Abrechnungssystem bei der Fitness First). Inzwischen wurden auch die AGBs geändert (ohne Benachrichtung oder Zustimmung meinerseits) und es fallen (nur noch) EUR 5,- statt EUR 10,- an. Diese soll ich nun plötzlich seit August zahlen.
Nach Widerspruch und Beschwerde wurde mir mitgeteilt, dass die Gebühr nicht erstattet oder auf diese verzichtet wird, sondern es sogar die rechtliche Möglichkeit gäbe, diese Gebühr im Nachhinein für 3 Jahre (!) rückwirkend einzufordern.
Nun zu meiner Frage:
1. Ist eine Zusatzgebühr bei Überweisung zulässig? Meines Erachtens ist dies eine einseitige Benachteiligung, da gegenüber Bankeinzug kein Mehraufwand anfällt?
2. Ist eine Nachbelastung der selbstverschuldet nicht berechneten Zusatzgebühr zulassig? Dies auch noch für 3 Jahre?
Vielen Dank für die Hilfe,
Michael- Gefragt von NewState am 17. Oct 2010 um 16:13
- Schlagwörter: Fitnessstudio Zusatzgebühr Überweisung
-
Zu Frage 2:
Natürlich ist das zulässig. Ich kann ja eventuell darauf verzichten mein Geld gleich einzufordern. Wenn ich dir meinen PC verkaufe, kann ich ja auch erst nach nem Jahr oder so ankommen und das Geld von dir verlangen. Ich könnte mir höchjstens vorstellen, dass wenn über mehrere Monate nie die Gebühr gefordert wurde, dass es jetzt gegen das Vertrauen läuft dieses einzufordern. Oder du behauptest einfach, du hättest damals rausgehandelt, dass die GEbühr nicht eingezigen wird bei dir und zum beweis dafür, dass du das rausgehandelt hattest, haste ja den Kontoauszug, auf dem steht, dass es nicht abgebucht wurde.... ;-)
vg
n0b- Beantwortet von n0b
am 17. Oct 2010 um 16:18
- Abbrechen Antwort kommentieren
-
Hinweis:
Bitte einloggen oder anmelden um Antworten zu verfassen!
- Beantwortet von n0b
-
Hallo,
ich denke, dass es durchaus erlaubt ist diese Gebür zu erheben. Aber vieleicht solltest du einmal mit dem Manager in deinem Club reden vieleicht ist er zu einem Kompromis bereit, da es ja noch andere Studios gibt in denen du dein Trainig absolvieren kannst. Ich habe mit solchen Gespächen bisher immer viel erreichen können.- Beantwortet von BetreuGie am 1. Nov 2010 um 20:37
- Abbrechen Antwort kommentieren
-
Hinweis:
Bitte einloggen oder anmelden um Antworten zu verfassen!
-
also wen ich mich nicht irre, dann hatte der BGH doch letztens was zu den zusatzgebühren bei ryanair entschieden... daa wurden doch die zusatzgebühren für die zahlung verboten... insofern denke ich dass du gute schangsen haben müsstest die zahlung zu verweigern!
- Beantwortet von sirius2
am 17. Oct 2010 um 17:01
- Abbrechen Antwort kommentieren
-
Hinweis:
Bitte einloggen oder anmelden um Antworten zu verfassen!
- Beantwortet von sirius2
-
Also wenn ich das Urteil von Ryanair damals richtig verstanden haben, dann ging es da um eine andere Konstellation. Da hat Ryanair nämlich die Barzahlung ausgeschlossen und für alles andere Geld verlangt. Man musste(!) also immer Zahlungsgebühren abdrücken. Da hat der BGH gesagt, dass das nicht zulässig ist, da man eine Möglichkeit haben muss, ohne Zusatzkosten zahlen zu können.
Hier in dem Fall is das aber ja ganz anders. Da kann man ja per Lastschrift zahlen und dann hat man die Zusatzkosten eben nicht. Insofern denke ich, dass das auch in Ordnung ist. Schließlich ist es ja auch Mehraufwand, wenn jemand immer erst den Zahlungseingang checken und das dann vermerken muss.- Beantwortet von kraftfahrzeug
am 17. Oct 2010 um 17:42
Kommentare (1)Hallo, was ist denn, wenn am Monatsende kein Geld drauf ist und du die Überweisung zu einem geeigneten ZEitpunkt überweisen möchtest aber das LAstschriftverfahren noch aktiv ist und dir plötzlich 12 Euro Gebühren anfallen! Man sollte zwar darauf achten, dass das Konto gedeckt ist, wenn ein Betrag abgebucht wird, stellt dies aber gerade der gegensatz des geschriebenen in Frage, denn die Gebühren sind zu einen im Festpreis deines Vertrages enthalten, den sog. Verwaltungskosen für den Betreib, ob es nun eine Lastschrift ist, oder ob es sich um eine Überweisung handelt gebühren sind immer.
Ich sehe hier genau den gleichen Aspekt der Ausnutzung wie bei der Fluggesellschaft.
Andererseits lässt sich argumentieren, obe der Vertrag (oben erwähnt) nicht in die Irre führt: Waum stellen die von 10 auf 5 Euro um, bigt es dafür einen Grund?
kommentiert von Anonymer Nutzer am 18. Dec 2010 um 13:59
- Abbrechen Antwort kommentieren
-
Hinweis:
Bitte einloggen oder anmelden um Antworten zu verfassen!
- Beantwortet von kraftfahrzeug
Du meinst wohl dieses Urteil? http://www.onlinekosten.de/news/artikel/39321/0/BGH-Ryanair-muss-kostenfreie-Web-Zahlung-bieten
am 17. Oct 2010 um 17:06
kommentiert von Peter H.
Ja, genau!
am 17. Oct 2010 um 17:09
kommentiert von sirius2