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Datenschutz bei privater Telefonnummer
Folgender Fall:
Arbeitgeber A hat eine Liste mit allen privaten Telefonnummern der Mitarbeiter frei zugänglich für alle anderen Mitarbeiter.
Mitarbeiter M nimmt nun eine Nummmer von Mitarbeiter E um diese privat um ein Date zu bitten.
Ist M irgendwie zu belangen? A verstößt gegen das Bundesdatenschutzgesetz, da private Telefonnummer nicht einfach zugänglich sein dürfen, oder?- Gefragt von paulaken am 12. Apr 2011 um 17:26
- Schlagwörter: Datenschutz Arbeitnehmer Verhalten
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Hallo Paulaken,
das Datenschutzgesetz ist sehr sehr umfangreich.
Die Liste mit Namen und vermutlich eindeutig zuzuordnender Telefonnummer darf nur mit dem Einverständnis aller dort aufgeführten Personen veröffentlich werden. Allerdings muss auch der Rahmen der Veröffentlichung bekannt gegeben werden. So z.B. nur zugänglich für aufgeführte Personen oder der Öffentlichkeit auch außerhalb des Betriebes.
Liegt die Liste demnach im Firmeneingang für jederman zugänglich aus (auch für nicht Firmenangehörige) ist dies ein Öffentlicher Zugang, während z.B. eine Liste nur im Personalbüro kontrolliert nur von Firmenangehörigen eingesehen werden könnte. In beide Beispielen wird die Zustimmung der aufgeführten Personen benötigt.
Mitarbeiter M kann nicht belangt werden, da er für ihn frei zugängliche Informationen genutzt hat. Man müsste ihm schon böswillige Absicht, wissentlich unter Datenschutz liegende Informationen missbraucht zu haben, nachweisen.- Beantwortet von seppel
am 12. Apr 2011 um 18:16
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- Beantwortet von seppel